Was ist die § 6b Rücklage? | Bildung & Auflösung | Investment Wiki (2024)

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Inhalt:

    Was ist eine § 6b Rücklage?

    Diese Bezeichnung nimmt Bezug auf den § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

    Dieser regelt, in Verbindung mit § 6c EStG für Gewerbetreibende, Kaufleute, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie für Land- und Forstwirte die steuerfreie Übertragung stiller Reserven auf Ersatzbeschaffungen.

    Wird die entsprechende Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Wirtschaftsjahr wie die Veräußerung des alten Wirtschaftsgutes vorgenommen, können die erzielten Gewinne für eine bestimmte Frist in diese Rücklage eingestellt werden.

    Der Betrag wird für die Dauer der Einstellung in die Rücklage aus dem Gesamtgewinn der entsprechenden Wirtschaftsjahre herausgerechnet und somit nicht besteuert.

    Was ist der Unterschied zwischen Rücklage und Rückstellung?

    Rücklagen bilden buchhalterisch einen Teil des Eigenkapitals, Rückstellungen hingegen gehören zum Fremdkapital.

    Es handelt sich bei Rückstellungen um anstehende Forderungen, die entweder ihrer Höhe oder ihrem Zeitpunkt nach noch nicht vollständig bekannt sind.

    Das können z.B. noch nicht bezahlte Rechnungen sein, Zahlungen aufgrund eines noch ausstehenden Gerichtsurteils, oder aber – sehr häufig – spätere Pensionszahlungen.

    Bei Rückstellungen handelt es sich also um Geld, das dem Unternehmen eigentlich nicht mehr gehört, das aber noch (bis zur tatsächlichen Zahlung) vorhanden ist.

    Rücklagen hingegen sind eigene Mittel, die für zukünftige Investitionen zur Verfügung stehen.

    Was sind die Voraussetzungen zur Bildung einer § 6b Rücklage?

    Erste und grundsätzliche Voraussetzung ist, dass ein Gewerbetreibender durch die Veräußerung eines grundlegenden Wirtschaftsgutes einen Gewinn erzielt, also der Veräußerungserlös den Buchwert des Wirtschaftsgutes übersteigt.

    Man spricht bei diesem Vorgang auch vom Aufdecken einer stillen Reserve, die sich in der Bilanz durch die Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Marktwert gebildet hat.

    Das veräußerte Wirtschaftsgut muss sich zuvor mindestens 6 Jahre lang im Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden befunden haben. Bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen reduziert sich diese Vorgabe auf 2 Jahre.

    Der erzielte Gewinn soll für eine Reinvestition in ein vergleichbar grundlegendes Wirtschaftsgut zurückgestellt werden, da dieser Reinvestitionsvorgang nicht in das gleiche Wirtschaftsjahr wie die Veräußerung fällt.

    Die betroffenen grundlegenden Wirtschaftsgüter sind:

    • Grund und Boden. Der Veräußerungsgewinn darf für den Erwerb von Grund und Boden, Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden sowie für die Reinvestition in Gebäude zurückgestellt werden.
    • Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden. Der Veräußerungsgewinn darf für den Erwerb von Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden sowie für den Erwerb von Gebäuden zurückgestellt werden.
    • Gebäude. Der Veräußerungsgewinn darf für den neuerlichen Erwerb von Gebäuden zurückgestellt werden.
    • Binnenschiffe. Der Veräußerungsgewinn darf für den neuerlichen Erwerb von Binnenschiffen zurückgestellt werden.

    § 6b EStG gilt auch für bestimmte Veräußerungsgewinne

    Für Kapitalgesellschaften ist der Verkauf von Anteilen anderer Kapitalgesellschaften ohnehin in der Regel steuerfrei.

    Daher gewährt der § 6b EStG auch für die anderen Begünstigten des § 6b EStG die Möglichkeit, Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften einzustellen.

    Dies gilt bis zu einer Höhe von 500.000 EUR in die entsprechende Rücklage und ist innerhalb der gewährten Frist auf den neuerlichen Kauf von Anteilen oder von Gebäuden des Betriebsvermögens zu übertragen.

    Die Anerkenntnis als § 6b Rücklage ist außerdem grundlegend daran gebunden, dass die entsprechenden Buchungsvorgänge schlüssig nachvollziehbar sind.

    Außerdem müssen die angeschafften Reinvestitionsgüter in eigenen Verzeichnissen nach den Vorgaben des § 6b bzw. § 6c EStG geführt werden.

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    Wer kann eine § 6b Rücklage bilden?

    Die Aufdeckung stiller Reserven sind eine der grundlegenden Voraussetzungen zur Bildung einer § 6b Rücklage.

    Dieser Vorgang ist nur dort möglich, wo eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellt wird. Dies ist der Fall für:

    • Eingetragene Kaufleute (eK)
    • Freiberufler
    • Landwirte und Forstwirte
    • Personengesellschaften. Offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG
    • Kapitalgesellschaften. Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

    Privatpersonen erstellen für ihr Privatvermögen keine Bilanz und keine EÜR, daher können sie auch keine § 6b (bzw. § 6c) Rücklage bilden.

    Was sind stille Reserven?

    Stille Reserven entstehen durch eine Unterbewertung von Positionen der Aktivseite einer Bilanz sowie aus der Überbewertung von Passivpositionen.

    Sie sind ein nicht nur erlaubtes, sondern gebotenes Mittel der Bilanzerstellung, bei der nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) das Vorsichtsprinzip zu walten hat (§ 252 HGB).

    Dies dient vor allem dem Schutz der Gläubiger. Die Situation eines Betriebes darf nach Möglichkeit nicht besser dargestellt werden, als sie unter Annahme der niedrigsten Bewertungsgrundsätze ist.

    Auf der Aktivseite bilden sich stille Reserven durch die (positive) Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Marktwert.

    Wie werden stille Reserven gebildet?

    Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, insbesondere die für den § 6b EStG zugrunde gelegten, werden über bestimmte Zeiträume anhand der vom Fiskus veröffentlichten AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben, also Jahr für Jahr nach standardisierten Sätzen mit weniger Wert in der Bilanz angegeben.

    Nach Ablauf des Abschreibungszeitraumes verbleiben sie mit einem Restbuchwert von 1.- EUR in der Bilanz.

    Häufig entspricht das keineswegs dem tatsächlichen Marktwert, der aber erst bei der konkreten Veräußerung des Wirtschaftsgutes aufgedeckt wird – und mit ihm die stille Reserve.

    Sehr häufig entstehen stille Reserven bei Firmenfahrzeugen und Immobilien.

    Fahrzeuge können innerhalb von 6 Jahren komplett abgeschrieben werden und stehen dann mit einem Restwert von 1.- EUR in der Bilanz.

    Der tatsächliche Marktwert kann jedoch leicht bei mehreren Tausend EUR liegen.

    Immobilien werden zwar über einen deutlich längeren Zeitraum von 50 bzw. 40 Jahren abgeschrieben (auf Antrag beim Finanzamt ist auch eine schnellere Absetzung möglich), verlieren also pro Jahr 2-2,5 % an Wert.

    In bevorzugten Lagen ist aber geradezu das Gegenteil der Fall, sie unterliegen eher einer Wertsteigerung.

    Stille Reserven auf der Passivseite entstehen durch die Überbewertung der Schulden, also z.B. von Risiken und Rückstellungen.

    Fremdwährungen werden etwa zu einem ungünstigen Wechselkurs veranschlagt, oder das finanzielle Risiko eines ausstehenden Gerichtsurteils am oberen Skalenende beziffert.

    Wie werden die stillen Reserven aufgedeckt?

    Wird die Fremdwährungsposition durch Devisenverkauf oder -tausch aufgelöst oder ist das Gerichtsurteil in seinen finanziellen Folgen beziffert, lösen sich diese passiven stillen Reserven auf.

    Wo lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt wird, ist der aus der Rechnung ersichtliche Prozess zwar ein anderer, das Ergebnis aber das gleiche.

    Der Gewinn aus der Veräußerung eines entsprechenden Wirtschaftsgutes wird hier als Betriebsausgabe verbucht. Wird die Rücklage aufgelöst, ist sie entsprechend als Betriebseinnahme einzutragen (vgl. § 6c Abs. 1 EStG).

    Stille Reserven können ein wichtiges Mittel in der Liquiditäts- und Investitionsplanung von Unternehmen darstellen, da sie ohne eine Erhöhung des Eigenkapitals oder die Aufnahme von Fremdkapital bei ihrer Auflösung (Aufdeckung) Geldmittel für die verschiedensten Zwecke zur Verfügung stellen.

    Wie wird eine § 6b Rücklage versteuert?

    Die Idee des § 6b EStG bei seiner Einführung 1964 war es, die substanzerneuernde und -erhaltende Investitionstätigkeit von jeglichen Gewerbetreibenden nicht durch punktuelle Steuerbelastungen zu schwächen.

    Würden stille Reserven bei ihrer Aufdeckung im gleichen Wirtschaftsjahr versteuert, stünde für die Reinvestition in Ersatzbeschaffungen deutlich weniger Kapital zur Verfügung. Der betroffene Betrieb wäre in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

    Die Möglichkeit, bestimmte aufgedeckte stille Reserven in die Rücklagen einzustellen und auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Ersatzbeschaffungen zu übertragen, verschont diese Rücklagen für den Zeitraum der Einstellung von der Steuerzahlung.

    Sie wirkt sich gewinnmindernd aus (weil sie aus dem erzielten Jahresgewinn herausgenommen wird) und reduziert so die Steuerlast.

    Verlagerung der Steuerlast in die Zukunft

    Allerdings handelt es sich nicht einfach um ein (legales) Steuervermeidungsmodell. Stattdessen werden nämlich die zukünftig mit der Reinvestition erzielten Gewinne besteuert. Mit anderen Worten: Aus der punktuellen Steuerlast wird durch die Reinvestition eine langfristig verteilte Steuerzahlung.

    Die Reinvestition ist allerdings die Voraussetzung für die momentane Steuerverschonung.

    Wird die Reinvestitionsfrist von 4 Jahren überschritten, müssen die § 6b Rücklagen gewinnerhöhend (und damit im Jahr der Auflösung steuererhöhend) aufgelöst werden. Außerdem erhöht sich der zu versteuernde Betrag um 6 % pro Jahr. Dies stellt sozusagen einen Strafzins für die Verfehlung der Absicht des § 6b EStG (vgl. § 6b Abs. 3 Satz 5, und Abs. 7 EStG) dar.

    Zu vielen Detailfragen der manchmal komplexen Sachverhalte in der Besteuerung gibt es eine laufende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die sich anhand einschlägiger Stichwörter leicht im Internet finden und verfolgen lässt.

    Welche Investitionen können aus der § 6b Rücklage finanziert werden?

    Da es dem Gesetzesparagrafen hauptsächlich, um die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu tun ist, werden nur grundlegende Ersatzbeschaffungen steuerbegünstigt.

    Optionen bei der Reinvestition

    Die Möglichkeiten der Ersatzbeschaffung bzw. der Übertragung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten sind dabei nur von oben nach unten durchlässig. D.h. es funktioniert vom Grundlegenden hinunter zum Konkreteren, nicht aber von unten nach oben:

    • Die Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden können wiederum für den Kauf von Grund und Boden, aber auch die folgenden Güter (außer Binnenschiffe) verwendet werden.
    • Gewinne aus der Veräußerung von Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden (also z.B. Äcker, Forst) können wiederum für den Kauf von Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden, aber auch für den Erwerb von Gebäuden verwendet werden.
    • Gewinne aus der Veräußerung von Gebäuden können nur in Gebäude reinvestiert werden.
    • Gewinne aus der Veräußerung von Binnenschiffen können nur für die Reinvestition in Binnenschiffe verwendet werden.
      (Vgl. § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG)

    Trennung von Gebäuden sowie Grund und Boden

    Aus der Aufzählung wird deutlich, dass im Zusammenhang mit dem § 6b EStG nicht einfach von Immobilien gesprochen werden kann.

    Der Begriff umfasst sowohl Grund und Boden als auch die darauf stehenden Gebäude.

    Er kann das eine oder das andere oder beides meinen und erfasst damit nicht präzise genug die Trennung, die im § 6b EStG für die Reinvestition zwischen beidem gemacht wird.

    Bei der Veräußerung von Grund und Boden ist eine Reinvestition in Gebäude möglich, bei der Veräußerung von Gebäuden jedoch nicht eine Übertragung auf den Kauf von Grund und Boden.

    Alle genannten Reinvestitionen müssen für das (inländische) Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erfolgen.

    Die Investitionen anderer Betriebe des gleichen Steuerpflichtigen können allerdings nicht einfachhin aus der gebildeten Rücklage finanziert werden, sondern sie muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) im betreffenden Betrieb verbleiben.

    Der Paragraf 6b (und 6c) EStG soll also dem Erhalt der wirtschaftlichen Kraft des einzelnen Betriebes dienen.

    Werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) erzielt, können auch sie bis zu einer Höhe von 500.000 EUR in die Rücklage eingestellt und innerhalb der Frist von 4 Jahren zur Reinvestition in Gesellschaftsanteile bzw. Aktien, oder zur Anschaffung von Gebäuden oder von abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens verwendet werden (vgl. § 6b Abs. 10 EStG).

    Mit dieser Regelung soll die steuerliche Situation des begünstigten Personen- bzw. Gesellschaftskreises derjenigen von Kapitalgesellschaften angepasst werden.

    Für diese ist der Verkauf von Anteilen anderer Kapitalgesellschaften in aller Regel steuerfrei.

    Wann wird die § 6b Rücklage zwangsweise aufgelöst?

    Der § 6b (bzw. § 6c) EStG sieht vor, dass die entsprechende Reinvestition innerhalb von 4, bei eigener Herstellung durch den Steuerpflichtigen innerhalb von 6 Jahren erfolgt.

    Für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verlängert sich die Frist um 3 Jahre.

    Das liegt nahe, da solche Maßnahmen selten in der Initiative und Maßgabe der Steuerpflichtigen liegen, sondern von Vorgaben der öffentlichen Hand anhängig sind.

    Stichtag für die Einstellung in die Rücklage und damit den Beginn der Frist ist der Tag der Handelsbilanzveröffentlichung bzw. der Erstellung der EÜR (sogenannter steuerlicher Übertragungsstichtag).

    Im fünften Jahr nach der Einstellung muss die Rücklage zwangsweise aufgelöst werden.

    Bei eigener Herstellung eines Gebäudes im 7. Jahr, unter der Bedingung, dass spätestens im 4. Jahr der Einstellung in die Rücklage mit der Herstellung begonnen wurde. Bei städtebaulicher Sanierung läuft die Frist im 8. Jahr ab.

    Diese zwangsweise Auflösung wirkt sich im entsprechenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aus- Für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre werden rückwirkend 6% des Rücklagebetrages zum Gewinn hinzugezählt und müssen versteuert werden (§ 6b Abs. 7 EStG).

    Ist die § 6b Rücklage zweckgebunden?

    Ja.

    Die Mittel, die aus Veräußerungserlösen von Anlagegütern in diese Rücklage eingestellt werden, dürfen nur für die vom Gesetz definierten Reinvestitionen verwendet werden.

    • Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden für den Kauf von Grund und Boden, oder aber für die folgenden Güter (außer Binnenschiffe)
    • Gewinne aus dem Verkauf von Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden (also z.B. Äcker, Forst) für den Kauf von Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden, oder aber für den Erwerb von Gebäuden
    • Gewinne aus dem Verkauf von Gebäuden können nur in Gebäude reinvestiert werden
    • Gewinne aus dem Verkauf von Binnenschiffen können nur für die Reinvestition in Binnenschiffe Verwendung finden. (Vgl. § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG)

    Will man anderweitig über die in die § 6b Rücklage eingestellten Mittel verfügen, muss sie zunächst (gewinnerhöhend) aufgelöst werden. Erst dann kann auf die – dann als Gewinn zu versteuernden – Geldmittel zugegriffen werden.

    Wie hoch dürfen Rücklagen sein?

    Rücklagen sind grundsätzlich ein stabilisierendes Element für Unternehmen und in beliebiger Höhe möglich.

    Sie erhöhen das Eigenkapital und damit die Möglichkeit, in den Folgejahren Investitionen zu tätigen, Verluste auszugleichen, die Geschäftstätigkeit auszuweiten etc.

    Die Bildung von Rücklagen ist daher für Kapitalgesellschaften sogar vorgeschrieben, am konkretesten für Aktiengesellschaften.

    Sie sind verpflichtet, in jedem Wirtschaftsjahr mindestens 5 % des Jahresüberschusses in die sogenannte Gewinnrücklage zu überführen, bis die Summe der Rücklagen 10 % des Stammkapitals erreicht hat.

    Wegen dieser gesetzlichen Verpflichtung kann man in diesem Zusammenhang auch von Pflichtrücklagen sprechen.

    Weil sie jedoch in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie gebildet werden, den Gewinn schmälern bilden die meisten Unternehmen keine übergroßen Rücklagen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.

    Dies beträfe dann z.B. die Dividenden für Anteilseigner einer Aktiengesellschaft oder die Gewinnausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH.

    Für die § 6b Rücklage gibt es keine solchen gesetzlichen Vorgaben zur Höhe. Allerdings finden wir als Beschränkung, dass nur 500.000 EUR aus Anteilsverkäufen wieder in Anteilskäufe, Gebäude oder abnutzbare Wirtschaftsgüter reinvestiert werden dürfen.

    Für alle anderen Wirtschaftsgüter gibt es keine solche Deckelung.

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    Wie bucht man die § 6b Rücklagen?

    In einer Bilanz, die nach dem Handelsgesetzbuch erstellt wird, werden bei Buchungsvorgängen immer (mindestens) zwei Konten berührt, eines auf der Aktiv-, eines auf der Passivseite (Mittelverwendung und Mittelherkunft).

    Durch die Erstellung der § 6b Rücklage sind dies:

    • Auf der Aktivseite die Position „Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Das genaue Konto lautet „Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6b EStG“.
    • Auf der Passivseite wird ein „Sonderposten mit Rücklageanteil“ gebildet. Das entsprechende Konto läuft unter dem Namen „Steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG“.

    Die Auflösung bzw. Entnahme aus der Rücklage verläuft entsprechend:

    • Buchung auf der Aktivseite: „Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach § 6b EStG“.
    • Buchung auf der Passivseite: Reduzierung der „Sonderposten mit Rücklageanteil“ um den Betrag der Entnahme/Auflösung.

    Wird die Jahresrechnung anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung-Rechnung erstellt, muss darin im entsprechenden Jahr und Monat der Veräußerung die Buchhaltungsposition als Ausgabe gebucht werden-

    Dadurch entsteht die Rücklage. Bei Entnahme aus der Rücklage wird der Betrag als Einnahme im entsprechenden Jahr und Monat verbucht.

    Ein Beispiel.

    Ein Landwirt erzielt mit dem Verkauf einiger Hektar Ackerland einen Verkaufserlös von 100.000 EUR. Das Land stand in den notwendigerweise zu führenden Verzeichnissen nur noch mit einem Restbuchwert von 10.000 EUR, es wurden also 90.000 EUR stiller Reserven aufgedeckt.

    In seine EÜR bucht er die 10.000 EUR als Verkaufserlös (wodurch er das Ackerland aus seinem Verzeichnis entfernen kann) und direkt anschließend die 90.000 EUR als „Betriebsausgabe: Einstellung in die § 6b Rücklage“.

    Bei der Reinvestition des Gewinns nach den Vorgaben des § 6b bzw. 6c EStG bucht er dann den Kaufpreis des neuen Anlagegutes (als Ausgabe) und direkt anschließend „Betriebseinnahme: Entnahme aus der § 6b Rücklage“ (je nach Höhe der Entnahme).

    Ist die § 6b Rücklage steuerfrei?

    Ja.

    Solange sie nach den Vorgaben des § 6b EStG gebildet und buchhalterisch korrekt verzeichnet wurde, wirkt sie sich gewinnmindernd aus und wird also nicht besteuert.

    Bei der Zwangsauflösung wegen Fristüberschreitung wird sie im entsprechenden Wirtschaftsjahr dem Gewinn zugerechnet und wirkt sich also steuererhöhend aus.

    Außerdem fällt eine Art Strafzins von rückwirkend 6 % der eingestellten Rücklagenhöhe pro Wirtschaftsjahr der Rückstellung an.

    Sobald die Mittel der Rücklage reinvestiert werden, unterliegen die daraus resultierenden Gewinne wieder der normalen Besteuerung.

    Die § 6b Rücklage ist insofern nicht einfach eine Form kompletter Steuervermeidung, sondern schafft die Möglichkeit, eine punktuelle und hohe Steuerlast auf einen langen Zeitraum mit niedrigeren Zahlungen zu verteilen.

    Kann man Rücklagen von der Steuer absetzen?

    Rücklagen an sich sind eine Position einer Handels- oder Steuerbilanz. Als solche sind sie in sich nicht steuerpflichtig.

    Die Steuerlast geht nicht aus der Bilanz hervor, sondern aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Lediglich auf Güter des Anlagevermögens, nämlich Grundstückseigentum, wird als Substanzsteuer die Grundsteuer erhoben.

    Allerdings wirkt sich die Einstellung von Geldmitteln in die Rücklagen innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung steuermindernd aus, weil sie den verbleibenden Reingewinn schmälert.

    Insofern kann man sagen, die § 6b Rücklage sei steuerlich absetzbar; korrekter ist allerdings die Ausdrucksweise, dass sie steuerbefreit ist oder sich steuermindernd auswirkt.

    Bei Gebäuden gibt es für Haus- und Wohnungsinhaber außerdem die sogenannte Instandhaltungsrücklage, die von der Steuer abgesetzt werden kann.

    Die Beiträge, die von den Pächtern oder Mietern für diese Rücklage gezahlt werden, können allerdings nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich auch für Instandhaltungsaufgaben ausgegeben wurden.

    Sind § 6b Rücklagen gewinnmindernd? Sind sie Vermögen oder Aufwendungen, Einnahmen oder Betriebsausgaben?

    Grundsätzlich sind sie all das – nur nicht alles gleichzeitig.
    Immer sind sie, solange sie rechtmäßig bestehen, gewinnmindernd. Erst bei der Zwangsauflösung wirken sie sich gegenteilig, also gewinnerhöhend aus, mit der entsprechenden Besteuerung.

    Als Teil der Rücklagen und damit des Eigenkapitals auf der Passivseite einer Bilanz sind sie – und das ist der einzige der oben in der Frage genannten Begriffe, der nicht zutrifft – NICHT Teil des Vermögens eines Betriebes (das aus der Summe der Aktiv-Positionen besteht), sondern Teil der Finanzierung des Vermögens (das aus der Summe der Passiv-Positionen der Bilanz besteht).

    Die entsprechende Gegenposition auf der Aktivseite der Bilanz lautet „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ – Aufwendungen sind sie also sehr wohl.

    Dem entspricht bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (anstatt einer Bilanz) die Tatsache, dass die Einstellung in die § 6b Rücklage als Betriebsausgabe, die Entnahme aus ihr als (Betriebs-) Einnahme gebucht wird. Es handelt sich also wieder um korrelierende Begriffe, die sich aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten und anhand unterschiedlicher Buchungsvorgänge mit der § 6b Rücklage verbinden.

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    Warum gibt es für die § 6b Rücklagen eigene Investmentfonds?

    Der Sachbestand des § 6b bzw. 6c des EStG schafft die Möglichkeit, notwendige oder/und sinnvolle Restrukturierungen in der eigenen betrieblichen Vermögensstruktur vorzunehmen.

    Der Gesetzgeber hat vor allem Ersatzbeschaffungen für veraltete Grundgüter, vor allem Immobilien, im Blick. Gleichzeitig bietet er mit dem Paragrafen aber gleichzeitig die Chance, generell Vermögensumstrukturierungen vorzunehmen.

    Ein klassisches Beispiel ist der älter werdende Landwirt, der mit seiner Arbeit in der Landwirtschaft nach und nach kürzer treten will, aber noch zu jung ist, um Betriebsvermögen bereits in Privatvermögen zu überführen bzw. in Rente zu gehen.

    Da oftmals kein familiärer Nachfolger für die Übernahme des Hofes bereitsteht, bieten entsprechend spezialisierte Investmentfonds eine hervorragende Möglichkeit, betriebliche Immobilien zu veräußern und den Gewinn ohne vorherige Versteuerung so anzulegen, dass die Voraussetzungen des § 6b EStG erfüllt sind.

    Das so neuerlich eingesetzte Kapital wird also zum einen von der punktuellen und hohen Versteuerung verschont. Daneben erwirtschaftet es im Normalfall über die Laufzeit des Fonds Gewinne, ohne dass der Landwirt dafür seine Arbeitskraft einsetzen muss. Das betriebliche Vermögen wird so zum allseitigen Vorteil umstrukturiert.

    Wann ist die Investition in Fonds möglich

    Voraussetzung für die Übertragung der § 6b Rücklagen in derartig strukturierte Fonds ist, dass sie in Immobilien investieren und dadurch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

    Auf diese Weise fallen sie unter die definierten Reinvestitionsmöglichkeiten des § 6b EStG.

    Klassischerweise ist das bei Immobilienfonds der Fall, einer Unterkategorie von Alternativen Investmentfonds (AIF, = Sachwertanlagen, im Gegensatz zu den „gewöhnlichen“ Wertpapierfonds).

    Welche Art von Immobilien das Fondsportfolio bilden, ist im Zusammenhang mit dem § 6b EStG allerdings genau zu prüfen.

    Grund dafür ist, dass eine Reinvestition aus der § 6b Rücklage bei der vorherigen Veräußerung von Gebäuden nicht für den Erwerb von Grund und Boden herangezogen werden darf.

    Umgekehrt ist jedoch sehr wohl möglich. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden zu übertragen.

    Dazu kommt eine Besonderheit.

    Immobilien beinhalten in der Regel besonders hohe stille Reserven, denn die vorgenommenen Abschreibungen mindern zwar das steuerliche Ergebnis des Fonds, spiegeln aber meist in keiner Weise die tatsächliche Wertstabilität oder gar Steigerung des Immobilienmarktes wider.

    Das geminderte steuerliche Ergebnis schont wiederum die Steuerlast der Fondsanleger, während der tatsächliche Cashflow der Geldanlage hingegen eine gute Eigenkapitalrentabilität erzielt.

    Noch ein weiterer Vorteil ist mit diesen spezialisierten, auch § 6b Lösungen genannten Fonds verbunden.

    Beim Kauf der Portfolio-Immobilien wird Fremdkapital eingesetzt. Das Eigentum an den Immobilien liegt aber vollständig bei den Investoren.

    Das Fremdkapital „hebelt“ nun das eingesetzte Eigenkapital, so dass den Anlegern eine höhere Liquidität zur Verfügung steht.

    Ein Beispiel zur Veranschaulichung.

    Bei 30 % Fremdkapitaleinsatz genügt den Anlegern 70 % eigener Mittel-Einsatz aus der § 6b Rücklage, um sie zu 100 % steuerfrei auflösen zu können – 30 % der Mittel bleiben also zur freien Verfügung zurück.

    Wie wirken sich § 6b Fonds-Investments auf die Rücklage aus?

    Nicht selten tritt die Situation ein, dass vom § 6b EStG betroffene Wirtschaftsgüter zur Veräußerung anstehen, eine tatsächliche Ersatzbeschaffung aber aus verschiedenen Gründen prinzipiell oder auch nur vorübergehend keinen Sinn ergibt.

    Dafür bieten § 6b Fonds Lösungen. Bevor die gewährten Fristen verstreichen, kann das Geld auf diese Weise sinnvoll investiert werden.

    Der Investor umgeht damit die punktuell hohe Besteuerung und schickt sein Kapital gleichzeitig sozusagen „auf Arbeit“, indem es im Fonds wiederum Gewinne erwirtschaftet.

    Durch den Einsatz von Fremdkapital auf Seiten der Fonds-Initiatoren können außerdem größere Beträge der § 6b Rücklage aufgelöst/entnommen werden, als der in den Fonds investierte Betrag.

    Die Rücklage schrumpft also mittels derartiger Fonds-Investments überproportional, ohne dass alles Geld eingesetzt werden müsste.

    Das stellt unter Umständen einen deutlichen Liquiditätszuwachs dar, noch dazu bestehend aus Geldmitteln, die zur freien Verfügung stehen.

    Problematisch kann es allerdings werden, wenn unseriöse Anbieter mit wackeligen Geschäftsmodellen der Vorzug vor profunden Angeboten gegeben wird.

    Wenn der Fonds „vor die Wand fährt“, kann er sich möglicherweise rückwirkend als „Nicht-Reinvestition“ auf die Rücklage auswirken. Das kann sogar zu ihrer Zwangsauflösung führen, so dass Gewinne voll versteuert und rückwirkend Strafzinsen zu zahlen sind.

    § 6b Fonds lösen also im Idealfall viele „Probleme“, die sich mit der Rücklage verbinden können, im Zweifelsfall aber nicht alle und manchmal auch nicht wirklich.

    Daher sind entsprechende Lösungen intensiv zu prüfen, damit auch gewährleistet ist, dass sie auch funktionierende Lösungen darstellen.

    Zum einen gilt es die steuerliche Seite abzuklopfen. Es muss geklärt werden, ob die tatsächliche Übertragbarkeit der erzielten Gewinne auf den Fonds gegeben ist.

    Zum anderen ist das Geschäftsmodell des § 6b Fonds auf seine Tragfähigkeit zu durchleuchten.

    Für beides ist es sinnvoll, vertrauenswürdige, erfahrene und mit dem Markt vertraute Berater an seiner Seite zu haben.

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